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   BFH, 17.10.1973 - VI R 395/70   

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https://dejure.org/1973,727
BFH, 17.10.1973 - VI R 395/70 (https://dejure.org/1973,727)
BFH, Entscheidung vom 17.10.1973 - VI R 395/70 (https://dejure.org/1973,727)
BFH, Entscheidung vom 17. Oktober 1973 - VI R 395/70 (https://dejure.org/1973,727)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Totalschaden eines Pkw - Fahrt zur Arbeitsstätte - Ermittlung abzugsfähiger Aufwendungen - Werbungskosten - Ermittlung des Zeitwerts - Verkaufserlös - Umfang privater Nutzung - Auswirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 59
  • DB 1974, 610
  • BStBl II 1974, 185
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.02.1970 - VI R 254/68

    Aufwendungen eines Arbeitnehmers - Beseitigung von Schäden - Unfall - Beruflich

    Auszug aus BFH, 17.10.1973 - VI R 395/70
    Es ließ den geltend gemachten Unfallschaden in Höhe von 1 572 DM als Werbungskosten zum Abzug zu und führte im wesentlichen aus: Aufwendungen eines Steuerpflichtigen zur Beseitigung von Unfallschäden seien nach der Rechtsprechung des BFH dann nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzusehen, wenn der Unfall durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Steuerpflichtigen verursacht worden sei (BFH-Urteil vom 16. Februar 1970 VI R 254/68, BFHE 99, 300, BStBl II 1970, 662).

    Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Schäden, die einem Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eine außergewöhnliche Beschädigung oder den Totalverlust seines Kfz., z. B. infolge Unfalls, entstanden sind, als Werbungskosten zu berücksichtigen sein (Urteile vom 2. März 1962 VI 79/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192; vom 16. Februar 1970 VI R 254/68, BFHE 99, 300, BStBl II 1970, 662).

    Mit den gegen diese Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum vorgebrachten Argumenten, denen sich die Vorinstanz angeschlossen hat, hat sich der Senat insbesondere in der Entscheidung VI R 254/68 auseinandergesetzt.

    Zur Begründung dieser Rechtsauffassung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Urteil VI R 254/68 und auf die Entscheidung vom 17. Oktober 1973 VI R 49/70 (BFHE 111, 57, BStBl II 1974, 184) Bezug genommen.

  • BFH, 02.03.1962 - VI 79/60 S

    Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

    Auszug aus BFH, 17.10.1973 - VI R 395/70
    Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Schäden, die einem Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch eine außergewöhnliche Beschädigung oder den Totalverlust seines Kfz., z. B. infolge Unfalls, entstanden sind, als Werbungskosten zu berücksichtigen sein (Urteile vom 2. März 1962 VI 79/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192; vom 16. Februar 1970 VI R 254/68, BFHE 99, 300, BStBl II 1970, 662).
  • BFH, 17.10.1973 - VI R 49/70

    Schadensbeseitigung - Aufwendungen - Beruflich veranlaßte Fahrt - Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 17.10.1973 - VI R 395/70
    Zur Begründung dieser Rechtsauffassung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Urteil VI R 254/68 und auf die Entscheidung vom 17. Oktober 1973 VI R 49/70 (BFHE 111, 57, BStBl II 1974, 184) Bezug genommen.
  • BFH, 14.08.1970 - VI R 40/69

    Arbeitnehmer - Eigenes Kraftfahrzeug - Beruflich veranlaßte Fahrt - Totalschaden

    Auszug aus BFH, 17.10.1973 - VI R 395/70
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das FG im Streitfall als außergewöhnliche Abnutzung den Unterschiedsbetrag zwischen dem Zeitwert des PKW vor dem Unfall und dem Verkaufserlös für das Unfallwrack angesehen hat (BFH-Urteil vom 14. August 1970 VI R 40/69, BFHE 100, 39, BStBl II 1970, 764).
  • BFH, 09.11.1979 - VI R 156/77

    Privat genutzter PKW - Wertminderung - Werbungskosten - Zeitwert - Unfallkosten

    Auch widerspreche die Ermittlung des abziehbaren Betrages durch die Vorinstanz der Höhe nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1973 VI R 395/70 (BFHE 111, 59, BStBl II 1974, 185).

    Der als Werbungskosten abziehbare Betrag ist, wenn der Arbeitnehmer sein Fahrzeug nicht reparieren läßt, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nach der Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung zu bemessen, die auf das Fahrzeug des Klägers infolge des Verkehrsunfalls entfällt (Urteile des Senats VI R 395/70; vom 2. März 1962 VI 79/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192).

    Die Höhe der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) bemißt sich, jedenfalls wenn für das Fahrzeug kein "Buchwert" vorliegt, nach der durch die Unfallbeschädigung eingetretenen Minderung des Zeitwertes des PKW des Klägers vor dem Unfall (Urteile des Senats VI R 395/70 und VI 79/60 S).

    Der Senat hält entgegen der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG vom 12. Juni 1979 III 32/73 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 488) an seiner Rechtsprechung im Urteil VI R 395/70 fest, wonach die Aufwendungen zur Beseitigung eines anläßlich einer beruflichen Fahrt eingetretenen Unfallschadens an einem auch privat genutzten Fahrzeug in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

  • BFH, 29.04.1983 - VI R 139/80

    Werbungskosten bei Beschädigung eines PKW

    Gerade deshalb steht es - entgegen der Auffassung des FA - mit dem vorgenannten Grundsatz nicht in Widerspruch, wenn bei anderen, nicht ausschließlich für den Beruf angeschafften und genutzten Wirtschaftsgütern, wie z. B. dem gemischt oder privat genutzten PKW des Arbeitnehmers, regelmäßig darauf abgehoben wird, ob das schadensbegründende Ereignis, wie etwa bei einem Unfall auf einer beruflichen Fahrt, in hinreichendem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht (vgl. die Urteile des Senats vom 17. Oktober 1973 VI R 395/70, BFHE 111, 59, BStBl II 1974, 185; vom 23. Juni 1978 VI R 133/76, BFHE 125, 181, BStBl II 1978, 457, sowie vom 19. März 1982 VI R 25/80, BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442).
  • BFH, 02.02.1979 - VI R 77/77

    Parkhausgebühren in Verbindung mit Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

    Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, daß mit dem Pauschsatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur die normalen Kosten, die durch Fahrten mit einem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, abgegolten werden (BFH-Beschluß vom 13. November 1970 VI B 112/70, BFHE 100, 461, BStBl II 1971, 101, und BFH-Urteil vom 17. Oktober 1973 VI R 395/70, BFHE 111, 59, BStBl II 1974, 185).
  • FG Niedersachsen, 06.08.1997 - IX 466/96

    Arbeitsmittel; Geige; AfA; Anlagevermögen - Restwert einer ausschließlich

    Lediglich dann, wenn das Arbeitsmittel - wie z.B. ein Kraftfahrzeug - sowohl beruflich als auch privat eingesetzt wird, ist danach zu fragen, ob das schadenbringende Ereignis bei einem privaten Einsatz, z.B. einer Einkaufsfahrt, oder auf einer Dienstreise oder der Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte stattgefunden hat (vgl. die Urteile des BFH vom 17. Oktober 1973 VI R 395/70 , BFHE 111, 59, BStBl II 1974, 185 [BFH 17.10.1973 - VI R 395/70] ; vom 23. Juni 1978 VI R 133/76 , BFHE 125, 181, BStBl II 1978, 457, [BFH 23.06.1978 - VI R 133/76] sowie vom 19. März 1982 VI R 25/80 , BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442 [BFH 19.03.1982 - VI R 25/80] ).
  • BFH, 15.12.1977 - IV R 78/74

    OHG - Betriebsvermögen - PKW - Abschluß einer Insassenunfallversicherung -

    Eine Aufteilung der auf einer Privatfahrt eingetretenen Unfallschäden im Verhältnis der betrieblichen und privaten Nutzungsanteile findet nicht statt, da Einfluß auf den Gewinn nur solche Vorgänge haben, die durch den Betrieb veranlaßt sind (BFH-Urteile vom 12. April 1956 IV 611/54 U, BFHE 62, 474, BStBl III 1956, 176; vom 17. Oktober 1973 VI R 395/70, BFHE 111, 59 [62], BStBl II 1974, 185).
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